Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 38 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand nach ATSG bei mehrmonatigen Beschwerdefristen.
Der Fristenstillstand nach ATSG ist auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu berücksichtigen. (Erw. 4.3-4.5)
Die Anzahl Tage des Fristenstillstandes nach ATSG sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuzuzählen. (Erw. 4.6)
In casu intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts: keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht; insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 82 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG, Art. 106 UVG, Art. 104 MVG