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Regeste

Art. 42 Ziff. 1 und Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern und geistig Abnormen.
Sind die Voraussetzungen der Verwahrung sowohl nach Art. 42 als auch nach Art. 43 StGB gegeben, so geht die letztere vor (E. 5e).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Ziff. 1 und Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 43 StGB