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Regeste

Art. 42 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung; Begutachtung des Täters.
Vor der Verwahrung nach Art. 42 StGB ist in der Regel ein Gutachten über den Täter einzuholen (E. 1e).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 42 StGB