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Regeste

Berechnung des Streitwertes (Art. 46-47 OG).
Der Streitwert entspricht dem Betrag, der mit den Klage- oder Widerklagebegehren verlangt wird; Forderungen, die zur Verrechnung mit unbestrittenen Ansprüchen der Gegenpartei erhoben werden, fallen ausser Betracht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 46-47 OG