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Regeste

Art. 110 Ziff. 5, Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung.
1. Die Herstellung fiktiver Fakturen und Geschäftsbriefe auf den Namen anderer Firmen, die dazu ihre Einwilligung gaben, begründet keine Fälschung. Dagegen liegt eine solche in der Zurückdatierung der Fakturen und Briefe (Erw. 1).
2. Fakturen und Briefe sind im allgemeinen nicht geeignet, die Wahrheit ihres Inhaltes zu beweisen. Hingegen sind Bankbescheinigungen zum Beweis geeignet (Erw. 2 und 3).
3. Eventualabsicht, einen unrechtmässigen Vorteil für einen andern zu erlangen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5, Art. 251 Ziff. 1 StGB