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Regeste

Art. 251 Ziff. 1, Art. 110 Ziff. 5 StGB; Urkundeneigenschaft eines Telefax.
Das vom empfangenden Telefaxapparat angefertigte Schriftstück ist eine Urkunde, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkundenqualität hat (E. 1c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1, Art. 110 Ziff. 5 StGB