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Regeste

Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 StGB; Urkundenfälschung.
- Eine Rechnung, die einen Bestandteil der dem Inhaber einer Weinhandelsbewilligung obliegenden Buchführung bildet, ist eine Urkunde (E. 2c ff.).
- Es liegt eine Falschbeurkundung vor, wenn eine Rechnung den Eindruck vermittelt, dass deklassierte Weine entsprechend den geltenden Regeln gehandelt wurden, obwohl sie dem Käufer als nicht deklassierte Weine angeboten worden sind (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 StGB