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Regeste

Art. 277, 277ter BStP.
Die kantonale Behörde ist bei ihrer neuen Entscheidung sowohl nach einer Kassation gemäss Art. 277 BStP wie nach einer Kassation gemäss Art. 277ter BStP an ihre frühern tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit diese nicht wegen eines offensichtlichen Versehens aufgehoben wurden. Sie kann aber im Rahmen von Art. 277 BStP zur weitern oder genauern Abklärung von Tatfragen angehalten werden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 277, 277ter BStP, Art. 277 BStP