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Regeste

Art. 43, 63 Abs. 2 OG. Es ist eine Rechtsfrage, welchen Sinn die zum Vertragsinhalt erklärten "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer haben. Sie untersteht dem schweizerischen Recht, wenn die Akkreditivbank ihren Sitz in der Schweiz hat.
Art. 1 OR. Auslegung der Bedingung eines den erwähnten "Richtlinien" unterstellten Akkreditivs, wonach die Verschiffung "ungefähr Mitte September" stattgefunden haben müsse.

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Referenzen

Artikel: Art. 43, 63 Abs. 2 OG, Art. 1 OR