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Regeste

Art. 159 Abs. 2 OG.
Den Krankenkassen, die vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegen, sind in der Regel keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 159 Abs. 2 OG