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Regeste

Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR).
Wird eine Schuld durch ein Drittpfand gesichert und bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Verpfänder unklar, so steht dem Pfandbesteller bei Verwertung des Pfandes durch den Gläubiger - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 1 OR