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Regeste

Verantwortlichkeitsklage eines Gläubigers gegen die Organe einer konkursiten Aktiengesellschaft; Art. 754, 756 Abs. 2 OR.
Soweit der Gläubiger die Klage aus dem Recht der Gesellschaft ableitet, kann ihm nicht sein eigenes Mitverschulden entgegengehalten werden (E. 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 754, 756 Abs. 2 OR