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Regeste

Art. 465 LMV. Inverkehrbringen feuergefährlicher Reinigungsmittel. Art. 41 und 55 OR.
1. Art. 465 LMV verbietet, die darin genannten Produkte als zum Reinigen von Kleidern geeignet anzupreisen, nicht aber, sie auf ausdrückliches Verlangen hin zu diesem Zwecke zu verkaufen (Erw. 3).
2. Grenzen der Pflicht des Verkäufers, den Erwerber von feuergefährlichen Reinigungsmitteln auf die Gefahr, die mit dem Gebrauch solcher Mittel verbunden ist, aufmerksam zu machen: Diese Pflicht ist in Art. 465 LMV abschliessend geregelt (Erw. 6).
3. Verhältnis zwischen der Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR und seiner Haftung nach Art. 41 OR (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 465 LMV, Art. 41 und 55 OR, Art. 41 OR