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Regeste

Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG.
- Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen.
- Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 51 und 52 AVIG, Art. 175 SchKG