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Regeste
Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 ZGB . Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.
Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3).
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Referenzen
Artikel:
Art. 80 Abs. 1 SchKG,
Art. 289 Abs. 1 und