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Regeste

Art. 253 StGB.
1. Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung güterrechtlicher Vermögenswerte in zwei Eheverträgen anlässlich der öffentlichen Verurkundung der zwischen den Ehegatten vereinbarten Gütertrennung (Erw. 1-4).
2. Der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erschlichenen falschen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, ist straflose Nachtat (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 253 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB