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Regeste

Art. 5 Abs. 5 Satz 2 und Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV.
Keine Anpassung einer Kostengutsprache an das ungünstigere neue Recht, wenn die Anpassung den Erfolg einer laufenden Eingliederungsmassnahme gefährden würde.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV