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Regeste
Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Führung des Grundbuchs; Abweisung einer Grundbuchanmeldung.
Die Abweisung einer Grundbuchanmeldung betrifft einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Sie ist vermögensrechtlicher Natur und unterliegt nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.1).
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Referenzen
Artikel: Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG