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Regeste

Art. 46 Abs. 2 BV.
Die Zinsen auf Darlehen, die ein Liegenschaftshändler zur Finanzierung seiner Geschäfte aufgenommen hat, sind ganz im Liegenschaftskanton zum Abzug zu bringen (Ausnahme vom Grundsatz des proportionalen Schuldenabzuges).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV