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Regeste
Art. 4 BV; persönliche Freiheit und strenge Einzelhaft (mise au secret); Art. 152 Genfer StPO vom 7. Dezember 1940; Europäische Menschenrechtskonvention.
1. Die aus Art. 4 BV fliessende Pflicht zur Begründung der Urteile und Verfügungen (E. 3).
2. Die sich aus einer Zwangsmassnahme wie der Untersuchungshaft ergebenden Beschränkungen dürfen nicht weiter gehen, als ihr Zweck es verlangt; Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 4).
3. Die Versetzung in strenge Einzelhaft als Druckmittel auf den Angeschuldigten (E. 5).
4. Die Versetzung in strenge Einzelhaft stellt einen schweren Eingriff in die von Bund und Kanton Genf gewährleistete persönliche Freiheit dar (E. 6).
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Die in Art. 152 StPO genannten Voraussetzungen der Versetzung in strenge Einzelhaft sind kumulativ (E. 7).
5. Eine Behörde, die ihre Kognition - obschon diese ihr voll zusteht - auf Willkür beschränkt, verletzt Art. 4 BV (E. 8).
6. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; von ihr erfasste Tatbestände.
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV, Art. 152 StPO