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Regeste

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG; Sachbezeichnung, Beschaffenheitsangabe.
Die Eintragung der Wortmarke "FIORETTO" für Zucker- und Süsswaren darf nicht verweigert werden, da sie weder hinsichtlich der Warenform noch der Verpackung auf für diese Warenart charakteristische und kennzeichnende Merkmale hinweist.

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG