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Regeste a

Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB.
Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden. Bei einer neuen Begutachtung können die einer entfernten Verurteilung zugrunde liegenden Taten jedoch berücksichtigt werden (E. 2).

Regeste b

Entfernung altrechtlicher Jugendstrafen; Ziff. 3 Abs. 2 Schlussbestimmungen.
Die Entfernung von unter altem Recht eintragungspflichtigen Jugendstrafen aus dem Strafregister führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der zugrunde liegenden Verurteilungen. Diese sind vielmehr zu behandeln wie nicht eintragungpflichtige Strafen (E. 3).

Regeste c

Verwertbarkeit nicht eintragungspflichtiger Verurteilungen.
Für Verurteilungen, die nicht im Strafregister einzutragen sind, gelten die Verwertungsfristen von Art. 369 StGB sinngemäss. Solange diese Fristen laufen, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 369 Abs. 7 StGB, Art. 369 StGB