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Regeste

Lebensmittelgesetz; Art. 19 Abs. 1 lit. b der Lebensmittelverordnung; Täuschungsverbot; Orangensaft; Packungsaufschrift.
Die Täuschung kann unter anderem darin liegen, dass beim Konsumenten der Eindruck erweckt wird, ein Lebensmittel besitze eine besondere Eigenschaft, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel diese Eigenschaft besitzen (E. 2).
Der vorliegend beanstandete (wahre) Hinweis "ohne Zuckerzusatz" dient der Information des Konsumenten über eine für dessen Kaufentscheid nicht unbedeutsame Frage. Eine sich auf das Täuschungsverbot stützende behördliche Intervention erweist sich daher als nicht gerechtfertigt (E. 3).