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Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG; Ergänzungsfragen nach Erstattung des Gutachtens.
Der Versicherungsträger, welcher einer Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, hat auch in Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 44 ATSG