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Regeste

Art. 43bis Abs. 4 AHVG.
Auf die Besitzstandsgarantie kann sich nicht nur der Hilflose berufen, der bei Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat, sondern auch derjenige, der eine solche im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG nachfordern kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 43bis Abs. 4 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG