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Regeste

Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Auslösung der Verwirkungsfrist.
Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (E. 7.2).