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Regeste

Art. 238 Abs. 2 StGB.
Erheblich ist die Gefährdung, wenn eine nicht leichte Körperverletzung oder nicht geringer Sachschaden droht (Erw. 1).
Bei einer Schnellbremsung können die Zugsinsassen auch dann konkret gefährdet sein, wenn keiner von ihnen zu Schaden kommt (Erw. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 238 Abs. 2 StGB