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Regeste

Art. 112 StGB, Mord.
Besonders verwerfliche Gesinnung, bekundet durch:
- egoistisches Tatmotiv (Aus dem Weg Räumen einer Geschwängerten),
- heimtückische und kaltblütige Tatausführung (In einen wohlvorbereiteten Hinterhalt Locken des vertrauensvollen Opfers, das zum Täter in einer Liebesbeziehung gestanden hatte).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 112 StGB