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Regeste

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Flucht des Fahrzeugführers, der einen Menschen getötet oder verletzt hat. Art. 92 Abs. 2 SVG.
1. Im Sinne dieser Bestimmung ist eine Person schon dann "verletzt", wenn sie kleine Schürfungen oder Prellungen erleidet (Erw. 1).
2. Ein Fahrzeugführer, der nicht auf der Unfallstelle bleibt, ergreift die Flucht (Erw. 2). Ist er selber verletzt, so ist er von der Anklage der Führerflucht nur freizusprechen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten soweit als möglich erfüllte, bevor er sich von der Unfallstelle entfernte (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Abs. 2 SVG