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Regeste

Gültigkeit des Zollverschlusses als amtliches Siegel.
Art. 41 ZG, 290 StGB.
1. Die Gültigkeit des Zollverschlusses ist an diejenige des zugehörigen Geleitscheins gebunden. Mit der Löschung des Geleitscheins bei der Ausfuhr oder dem Ablauf der darin für die Ausfuhr der Ware festgesetzten Frist verliert der Zollverschluss seine Kennzeichnungsfunktion und ermangelt deshalb eines der objektiven Merkmale des amtlichen Siegels im Sinne von Art. 290 StGB.
2. Durch Beamtenbestechung erwirkte betrügerische Löschung eines Geleitscheins. Ein solcher Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn er mit grundlegenden Fehlern behaftet ist, die aus dem Akt selbst ohne weiteres ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall blosse Ungültigkeit.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 ZG, Art. 290 StGB