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Regeste

Strassenverkehr. Zeichengabe eines Verkehrspolizisten an einer Verzweigung, die mit einer sich in Betrieb befindlichen Signalanlage versehen ist. Art. 49 und 47 Abs. 1 SSV.
Bei einer in Betrieb stehenden Lichtsignalanlage dürfen die Strassenbenützer die von einem Verkehrspolizisten erteilten Zeichen nur dann als für sie verbindlich betrachten, wenn diese eindeutig sind, insbesondere dann, wenn sie nicht mit denjenigen der Lichtsignalanlage übereinstimmen. Ausgenommen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die ein solches Vorgehen verunmöglichen, muss die Zeichengabe des Verkehrspolizisten von Hand gemäss Art. 47 Abs. 1 SSV erfolgen.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 und 47 Abs. 1 SSV, Art. 47 Abs. 1 SSV