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Regeste

Art. 1 Abs. 1 und 8 VRV, 36 Abs. 2 SVG.
1. Die Verkehrsregeln sind auf alle dem öffentlichen Verkehr offenstehenden Verkehrsflächen anwendbar, insbesondere auf Strassenverzweigungen, zu denen auch die Plätze gehören.
2. Ob ein Fahrer einen Platz auf dem kürzesten Weg zu überqueren oder sich an den Rand zu halten hat, entscheidet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Erw. 1-3).
Art. 36 Abs. 2 SVG.
Der Fahrer, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, begeht einen Fehler, wenn er auf die vom Vortrittsberechtigten beanspruchte linke Fahrbahnhälfte einbiegt (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 1 und 8 VRV, Art. 36 Abs. 2 SVG