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Regesto
Art. 3 LCStr.
I divieti e le limitazioni della circolazione (art. 3 cpv. 3 LCStr) che, salvi i diritti costituzionali dei cittadini, i cantoni sono liberi di promulgare per le strade non aperte al grande transito, devono essere tenuti distinti dalle prescrizioni intese a disciplinare il traffico (art. 3 cpv. 4 LCStr), che possono essere promulgate solo alle condizioni stabilite dalla legge (consid. 1c).
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 3 LCStr, art. 3 cpv. 3 LCStr, art. 3 cpv. 4 LCStr