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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzuges; besonders leichter Fall.
1. Steht dem Widerruf des bedingten Strafvollzuges entgegen, dass die wegen der neuen Tat ausgefällte Strafe verjährt ist?
2. Kann aus dem Umstand, dass die wegen der neuen Tat ausgefällte Strafe verjährt bzw. seit Begehung der neuen Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich unterdessen wohl verhalten hat, abgeleitet werden, der Fall sei "besonders leicht"?

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB