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Regeste

Art. 1 GebTSchKG
Der Beizug eines Dritten für Verrichtungen, die dem Konkursamt obliegen, darf nicht zu einer die Ansätze des Gebührentarifs übersteigenden Belastung der Masse bzw. von Pfandgläubigern führen. Die Missachtung von Art. 1 GebTSchKG hat nicht Nichtigkeit zur Folge.