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Regeste

Art. 110 SchKG; Anwendung auf die Arrestbetreibung.
Ein Arrestgläubiger, der einen bereits gepfändeten Gegenstand mit Arrest belegen lässt, ist zur Teilnahme an der Pfändung berechtigt, sofern er innert der 30tägigen Frist von Art. 110 Abs. 1 SchKG das Pfändungsbegehren stellt. Die Arrestnahme als solche berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der Pfändung (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 SchKG, Art. 110 Abs. 1 SchKG