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Regeste

Art. 98 lit. c OG. 35 VO I über die Unfallversicherung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht ist zulässig gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wenn dieses als Rekursbehörde über die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung entscheidet. Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird durch die Art. 104 und 105 Abs. 1 OG (Art. 132 OG) umschrieben (Erw. 1).
Art. 60bis Ziff. 1 lit. c KUVG.
Unterstellung unter die obligatorische Versicherung; Begriff der "betriebsgefährlichen Maschine" (Art. 17 Ziff. 7 VO I über die Unfallversicherung; Erw. 2-4).

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Referenzen

Artikel: Art. 98 lit. c OG, Art. 104 und 105 Abs. 1 OG, Art. 132 OG, Art. 60bis Ziff. 1 lit. c KUVG