Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

96 V 77


19. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1970 i.S. Marcel Huber gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 21 IVG und 14 IVV.
Die Invalidenversicherung kann keine Beiträge an die Kosten erhöhten Kleiderverschleisses gewähren, den die Verwendung von Hilfsmitteln verursacht hat.

Erwägungen ab Seite 77

BGE 96 V 77 S. 77
Aus den Erwägungen:
Laut Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die
BGE 96 V 77 S. 78
Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die hier vorgesehenen Listen finden sich in Art. 14 IVV. Dessen Abs. 1, welcher sich auf Art. 21 Abs. 1 IVG bezieht, sieht in lit. b als Hilfsmittel vor: "Stütz- und Führungsapparate, wie Bein- und Armapparate, orthopädische Korsetts, Kopfhalter, Schienen, Schalen und Bandagen für orthopädische Korrekturen, orthopädisches Schuhwerk und Schuheinlagen." Abs. 2 nennt als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG u.a.: "Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör" (lit. a) und "orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung" (lit. c).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer orthopädisches Schuhwerk im Sinne der genannten Bestimmungen nicht benötigt. Vorausgesetzt, dass wegen des Tragenmüssens einer Heidelbergerschiene überhaupt ein erhöhter Verschleiss entsteht, könnte sich nur fragen, ob Schuhe als "unerlässliches Zubehör" abgegeben werden könnten, entsprechend der gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a IVV in Rz. 85 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung getroffenen Regelung. Dort werden als solches Zubehör Prothesenstrümpfe und Armprothesenüberzüge erwähnt. Es handelt sich also um Zusatzstücke und deren Ersatz, nicht aber um den Ersatz von üblichen Kleidungsstücken infolge vorzeitiger Abnützung.
Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in seiner Vernehmlassung denn auch darauf hin, dass die Invalidenversicherung keine Beiträge an die Kosten für erhöhten Kleiderverschleiss gewähre, welcher durch die Verwendung von Hilfsmitteln (wie künstliche Glieder, Stütz- und Führungsapparate) verursacht wird. Dieser Praxis ist zuzustimmen und damit auch die in EVGE 1962 S. 132 Erw. 4 offengelassene Frage, "ob in der Invalidenversicherung Raum für eine Entschädigung besteht, wenn nicht speziell auf die Prothese zugeschnittene Kleider durch das Tragen des künstlichen Gliedes besonders stark abgenutzt werden", zu beantworten. In der Tat sieht das IVG,
BGE 96 V 77 S. 79
welches eine abschliessende Ordnung der Versicherungsleistungen enthält, solche Beiträge nicht vor. Deren Aussetzung mag zwar als wünschbar erscheinen. Eine echte Gesetzeslücke besteht aber nicht. Es ist daher auch nicht Sache des im Einzelfall befindenden Richters, hier in das geschlossene Leistungsgefüge der Invalidenversicherung einzugreifen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 21 Abs. 2 IVG mehr...