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Regeste

Art. 41 IVG und 88bis IVV: Revision der Rente.
- Bestimmung des massgebenden Zeitpunktes, in dem die Voraussetzungen einer Revision erfüllt sind.
- Voraussetzungen der Revision, insbesondere wenn zwischen der Zeit, da sie erfüllt waren, und dem Erlass der Rentenverfügung der Zustand des Versicherten geändert hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG