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Regeste

Bürgschaft oder Garantievertrag?
Akzessorietät als Abgrenzungskriterium (E. 2b). Auslegung des Sicherungsvertrags: Vertragsbezeichnung (E. 3a), Sachzusammenhang zwischen Dritt- und Sicherungsvertrag (E. 3b), Bedeutung des Leistungsbeschriebs (E. 3c), des Einredenverzichts (E. 3d), des eigenen Interesses (E. 3g). Vermutung zugunsten der Bürgschaft (E. 2c und 3g).