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Regeste
Veränderung der Anknüpfungstatsachen bei Dauerschuldverhältnissen; anwendbares Recht; Statutenwechsel (Art. 117 IPRG).
Voraussetzungen, unter denen die Veränderung einer Anknüpfungstatsache bei Dauerschuldverhältnissen zu einem Statutenwechsel führt (E. 2).
Ist ein Vertragsverhältnis funktionell darauf ausgerichtet, dass der Erbringer der charakteristischen Leistung die einmal vereinbarte Leistung unverändert erbringt, unabhängig davon, wo er sich aufhält, zieht sein Wohnsitzwechsel während laufender Vertragsbeziehung keinen Statutenwechsel nach sich (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 117 IPRG