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Regeste a

Art. 103 lit. a und c OG, Art. 130 Abs. 2 MG, Art. 57 USG; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und Lärmsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen.
Fehlende formelle Beschwer des Kantonalschützenvereins (E. 3.2.1).
Beschwerdeberechtigung der Anwohner (E. 3.2.2) und der Standortgemeinde (E. 3.2.3).

Regeste b

Art. 1-3, 24 und 25a RPG; Planungs- und Koordinationspflicht, unterschiedliche Zuständigkeiten für Sanierungsverfahren, Baubewilligung und Nutzungsplanung.
Die Zusammenfassung verschiedener Verfahren in einem konzentrierten Sanierungs- und Plangenehmigungsverfahren beim VBS ist unter den vorliegenden Umständen mit dem Bundesrecht vereinbar (E. 5).

Regeste c

Art. 9, 11 Abs. 2, Art. 16 ff. USG, Art. 14 LSV; UVP-Pflicht, Umbau und gleichzeitige Sanierung, Sanierungserleichterungen.
Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sanierungsverfahren (E. 6).
Begrenzung der zulässigen Schiesshalbtage und Gewährung von Erleichterungen bei einer Nachbarliegenschaft (E. 7 und 8). Teilweiser Verzicht auf Schallschutztunnels (E. 9).
Ausnahme von der Sanierungsverfügung für die Armbrust-Schiessanlage, nicht aber für das Kleinkaliber-Schiessen (E. 11).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. a und c OG, Art. 130 Abs. 2 MG, Art. 57 USG, Art. 16 ff. USG mehr...