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Regeste

Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG; Einsichtsrecht.
Keine Kenntnis von einer Betreibung darf nur gegeben werden, wenn sich aus dem Ergebnis eines Verfahrens ohne weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt gewesen ist. Ein blosser Abschreibungsbeschluss genügt diesem Erfordernis nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG