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Regeste
Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG).
Hat der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen, darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Rückzug erfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat (E. 1b).
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Referenzen
Artikel: Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG