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Regeste a

Auskunftsrecht der Erben gegenüber einer Bank, die Vermögenswerte hält, an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war (Art. 560 ZGB).
Der wirtschaftlich Berechtigte steht mit der Bank in keiner direkten vertraglichen Beziehung; seine Erben sukzedieren daher in kein vertragliches Auskunftsrecht (E. 4); ein solches kann sich nur aus Erbrecht ergeben (E. 5.2).

Regeste b

Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868; sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich; Zulässigkeit einer professio iuris.
Die Norm gilt für alle erbrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Erben untereinander und mit Dritten über den Nachlass eines in der Schweiz verstorbenen italienischen Staatsangehörigen (E. 5.2 und 5.3).
Eine professio iuris im Anwendungsbereich dieser Norm ist zulässig (E. 6.1 und 6.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 560 ZGB