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Regeste

Art. 47 Ziff. 1 BankG; Verletzung des Bankgeheimnisses; Beauftragter.
Wer als Anwalt von einer Bank in zulässiger Weise mit der Führung eines Zivilprozesses gegen einen Bankkunden beauftragt wird, untersteht in bezug auf Geheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden sind oder die er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, dem Bankgeheimnis.

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Ziff. 1 BankG