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Regeste
Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide.
Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6).
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Art. 358 ff. und