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Regesto
Art. 237 n. 1 CP. Perturbamento della circolazione pubblica.
1. Il cpv. 1 di questa disposizione è applicabile anche laddove, in un dirottamento d'aereo, possa ancora essere posto rimedio al rischio causato dal perturbamento (consid. 3c).
2. La nozione di "molte persone" contemplata nel cpv. 2 non va interpretata restrittivamente: tale circostanza aggravante è realizzata allorquando un numero elevato e indeterminato di persone sia posto scientemente in pericolo (consid. 3d).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 237 n. 1 CP