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Regeste

Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB).
Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 684 ZGB, Art. 686 ZGB