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Regeste

Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht.
Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein.

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Referenzen

Artikel: Art. 620 ff. ZGB